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Weiterbildungsseminare für Berufskraftfahrer nach BKrFQG GüterkraftverkehrAls Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation galt bisher der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein.Ab dem 23.05.2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) sukzessive den bisher im Führerschein eingetragenen Unionscode "95".Der FQN weist somit eine bestehende (beschleunigte) Grundqualifikation nach. Die Beantragung des FQNs durch den/die Berufskraftfahrer/in erfolgt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese beauftragt nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Bundesdruckerei mit der Produktion und Personalisierung des FQN. Am 2. Dezember 2020 ist das geänderte Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um. Ab dem 23.05.2021 gibt es für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer keine Schlüsselzahl „95“ mehr im Führerschein, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen. Die Berufskraftfahrerinnen und -fahrer erhalten stattdessen einen Fahrerqualifizierungs-nachweis. Das ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Die benötigten Module 1-5 müssen weiterhin in der Fahrschule oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstellen erlangt werden.
Die Ausnahmetatbestände, die festlegen, wann eine Fahrerin oder ein Fahrer nicht der Pflicht zur Erlangung einer Grundqualifikation und zum Absolvieren einer regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet sind, wurden sprachlich überarbeitet. Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab dem 23.05.2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist möglich Seit dem 25.05.2021 hat das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufgenommen. In diesem werden die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst und können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikations-register (BQR) führen. Die mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters einhergehenden organisatorischen Abläufe erfordern die Vereinheitlichung des Anerkennungs- und Überwachungsverfahren von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten. Denn auch diese sollen künftig Daten an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln können. Fahrerinnen und Fahrer können sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren. Darüber hinaus wurden die zu vermittelnden Lerninhalte aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet, um flexibler auf technische Neuerungen im Rahmen des Unterrichts reagieren zu können
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2575) ersetzt G 9231-11 v. 14.08.2006 I 1958 (BKrFQG) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).
Die Plicht zur Weiterbildung (alle 5 Jahre) bleibt bestehen, für alle Berufskraftfahrer mit der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Die Schipper Group GmbH, Abt. Schipper Akademie, Niermannsweg 11-15, 40699 Erkrath ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 25 - BO 3064, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf, mit Bescheid vom 08. Juli 2014 - Az. 25.01.01.15 - 64/14 staatlich anerkannt.
Modulausbildung: Aus- und Weiterbildung nach EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQV) (Kraftfahrerweiterbildung) Güterkraftverkehr. Bezüglich der aktuellen Schulungstermine sprechen Sie bitte mit der Schulungsleiterin Frau Dryden. Tel.: 0211 - 15 78 43 64
Zur Info: Die Schipper Akademie unterstützt auch Ihr Unternehmen bei der Ausbildung der Kraftfahrer in dem Bereich Kraftfahrerweiterbildung.
Allgemeine Fragen zu Berufskraftfahrer-Modulausbildung! (Kraftfahrerweiterbildung) 1. Welche Fahrer sind von der Weiterbildungsmaßnahme Modulausbildung nach BKrFQG? Kraftfahrer, die mit der Durchführung von Fahrten im Güter oder Personenverkehr diese zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen. Dies sind Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, D1, D1E und CE LKW und Züge sowie Omnibus DE mit mehr als 3,5 t zGG. Der Begriff "gewerblichen Zwecken" umfasst den gewerblichen Güterverkehr, den Werkverkehr und Transporthilfetätigkeiten. 2. Gibt es Ausnahmen vom Anwendungsbereich? Es gibt bestimmte Fahrten, auf die die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) keine Anwendung finden. Dies ist in § 1 Abs. 2 BKrFQG genau geregelt. Dies Regelungen gelten z.B. nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer/in zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Anmerkung: Die Fahrerkarte für das sog. digitale Konrollgerät wird ebenfalls für 5 Jahre erteilt. Sofern der Fahrer im Besitz einer Fahrerkarte ist, muss diese aufgrund der rechtlichen Vorgaben in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) im Falle einer Erneuerung spätestens 15 Werktage und darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
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